ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
TRANSAKTIONS-ABWICKLUNG
1. Gegenstand dieser AGB
1.1 REZOLVE stellt durch die Einrichtung und Bereitstellung einer Verbindung für elektronische Systeme zu einer Internetplattform für Transaktionsabwicklung dem HÄNDLER einen Service zur Verfügung, der transaktionsrelevante Daten aus seinem Geschäftsbetrieb empfängt und an von ihm ausgewählte BANKEN oder ZAHLUNGSdienstleister und/oder DRITTANBIETER zur Verarbeitung weiterleitet und/oder verarbeitet. Voraussetzung für eine Weiterleitung ist ein entsprechender Auftrag vom HÄNDLER sowie eine technische Verfügbarkeit.
1.2 REZOLVE tritt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausschließlich als technischer Dienstleister zwischen HÄNDLER, den KUNDEN DES HÄNDLERS und den BANKEN und/oder ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN auf. Die Zahlungen selbst erfolgen direkt von den BANKEN oder ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN an den HÄNDLER, ohne dass REZOLVE Einfluss auf den Zahlungsvorgang oder die dabei übermittelten Informationen hat oder selbst Zahlungen weiterleitet oder entgegennimmt. Die Modalitäten dieser Zahlungen werden in selbständigen Verträgen geregelt, die direkt zwischen dem HÄNDLER und den BANKEN und ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN geschlossen werden.
2. Geltungsbereich
2.1 Durch den Abschluss vom HÄNDLERVERTRAG erklärt sich der HÄNDLER damit einverstanden, dass die vorliegenden AGB – die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – für seine Vertragsbeziehung mit REZOLVE unter Ausschluss aller anderen AGB, auch denen vom HÄNDLER, gelten. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zu der jeweiligen Leistung von REZOLVE ist neben diesen AGB das jeweilige Auftragsformular.
2.2 Bei Widersprüchen haben die leistungs- bzw. produktspezifischen zusätzlichen Bedingungen, sofern sie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind, im Zweifel Vorrang. Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen haben Vorrang, abweichende Vereinbarungen zwischen REZOLVE und dem HÄNDLER nur, wenn sie einzelvertraglich schriftlich getroffen wurden.
2.3 Die Zusicherung von besonderen Eigenschaften („garantierte Beschaffenheit“), d.h. im Sinne einer Ausnahme von der Haftungsbeschränkung unter Ziff. 9, durch REZOLVE bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung (d. h. es reichen nicht allein die Bestimmung des Vertragsgegenstands und die vertraglich vereinbarten Regelungen zu Eigenschaften). Die allgemeine Beschreibung der Lieferungen und Leistungen durch REZOLVE in Katalogen, Prospekten und die Produktbeschreibung auf der Website ist keine Eigenschaftszusicherung im Rechtssinn.
3. Voraussetzungen beim Vertragspartner
3.1 Für einzelne Dienstleistungen benötigt der HÄNDLER Voraussetzungen, die über Verträge mit DRITTANBIETERN vom ihm zu schaffen sind.
3.2 Insbesondere Modalitäten zur Abwicklung von Zahlungsverkehr werden in Drittverträgen geregelt, die in eigener Verantwortung vom HÄNDLER direkt zwischen ihm und den BANKEN oder ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN geschlossen werden. Der in Drittverträgen geregelte Zahlungsverkehr erfolgt direkt zwischen den BANKEN oder ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN und dem HÄNDLER, ohne dass REZOLVE Einfluss auf das Vertragsverhältnis, den Zahlungsvorgang oder die dabei übermittelten Informationen hat, wie zum Beispiel bei Akzeptanzverträge für Kreditkartenzahlungen. Das Vertragsverhältnis mit REZOLVE begründet kein derartiges Akzeptanzrecht sondern setzt ein solches voraus.
3.3 REZOLVE kann daher nicht für den Inhalt solcher Vertragsverhältnisse oder für Fehler bei der Ausführung von Zahlungsverkehr innerhalb dieser haftbar gemacht werden.
3.4 Es obliegt dem HÄNDLER, für die technische Anbindung seines Systems und deren Voraussetzungen an die REZOLVE-Händlerschnittstelle eigenverantwortlich zu sorgen. REZOLVE kann dafür Dienstleister empfehlen, übernimmt aber keinerlei Gewähr für Inhalt oder Bestehen von Verträgen, selbst wenn sie durch Vermittlung von REZOLVE zustande gekommen sind.
4. Leistungen von REZOLVE
4.1. Allgemeine Leistungspflichten
4.1.1 Die Leistung umfasst die Einrichtung und Parametrisierung der Händlerkonfiguration (REZOLVE-Händlerschnittstelle) auf der Internetplattform für Transaktionsabwicklung von REZOLVE zu den im Auftragsformular gewählten Produkten und zum dort vereinbarten Entgelt.
4.1.2 REZOLVE räumt dem HÄNDLER ein auf die Dauer des Vertrages zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der REZOLVE-Händlerschnittstelle für das gewählte Produkt zum jeweils im Auftragsformular vereinbarten Entgelt ein (vgl. Ziff. 5).
4.1.3 Die Leistung umfasst weiterhin die technische Abwicklung von einzelnen Transaktionen im Rahmen des gewählten Produktes zum vereinbarten Transaktionspreis.
4.1.4 Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus den gewählten Produkten in den Auftragsformularen sowie weiteren für die jeweiligen Produkte ggf. geltenden zusätzlichen Bedingungen.
4.1.5 Allgemeine technische Änderungen, geänderte Bedingungen oder sonstige Anforderungen bei REZOLVE (sofern diese einen triftigen Änderungsgrund darstellen), beim HÄNDLER, beim KUNDEN oder bei DRITTEN (Kreditkartenanbieter, Kreditinstitute, BANKEN etc.), die Auswirkungen auf die Schnittstelle oder das vorgelagerte System haben, können Maßnahmen zur Änderung, Anpassung oder Umprogrammierung beim HÄNDLER notwendig machen. REZOLVE ist zu diesen Leistungen nicht verpflichtet. Wenn REZOLVE solche Leistungen am System vom HÄNDLER auf dessen Wunsch erbringt, trägt der HÄNDLER die Kosten dafür gemäß der Preisliste in der aktuell geltenden Fassung.
4.1.6 Soweit REZOLVE unentgeltlich technische Auskünfte
erteilt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht ausdrücklich zu dem, mit REZOLVE vereinbarten und vertraglich geschuldeten, Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
REZOLVE ist, sofern zur Beratung kein separates Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde, nicht verpflichtet, bestimmte Service-Parameter (z.B. Reaktions- oder Rückruf-zeiten) einzuhalten.
4.1.7 REZOLVE ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung auch DRITTER oder Subunternehmer zu bedienen.
4.2 Service Level
4.2.1 REZOLVE erbringt seine Leistung gegenüber dem HÄNDLER als einem bevorzugten Vertragspartner und wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, eine möglichst hohe Verfügbarkeit vom technischen Service zu erreichen. Der HÄNDLER nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Erreichbarkeit und die Funktionalität der technischen Dienstleitung entscheidend von der Funktionalität der Systeme DRITTER abhängig ist, insbesondere auch von den technischen Systemen der BANKEN und sonstigen Dienstleistern sowie der Verfügbarkeit des Internets. REZOLVE kann für den Fall einer Fehlfunktion, eines Ausfalls oder sonstiger Probleme in solchen Drittsystemen keine Garantien für eine jederzeitige volle Verfügbarkeit der technischen Dienstleistung geben. Dies vorausgesetzt wird vereinbart:
4.2.2 Wenn REZOLVE eine Verfügbarkeit der Schnittstelle von 99,5 Prozent im Monatsmittel unterschreitet, erstattet REZOLVE dem HÄNDLER auf schriftliches Verlangen 50 Prozent der Miete gem. Ziff. 7 des laufenden Monats in Form einer Gutschrift. Dies gilt nicht bei von REZOLVE nicht zu vertretenden Störungen durch höhere Gewalt, kriminelle Fremdzugriffe DRITTER oder kurzen, wartungsbedingten Ausfällen, die von der Berechnung der Verfügbarkeit ausdrücklich ausgenommen sind. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht.
4.2.3 Für den Fall, dass REZOLVE durch eigenes Verschulden die vorgenannte Verfügbarkeit von 99,5 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht erreicht oder mehr als dreimal pro Vertragsjahr um mehr als drei Prozent unterschreitet, kann der HÄNDLER REZOLVE schriftlich auffordern, die Verfügbarkeit der Schnittstelle vereinbarungsgemäß herzustellen. Kommt REZOLVE einer solchen Aufforderung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach oder sollte REZOLVE die Verfügbarkeit innerhalb eines Zeitrahmens von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nochmals unterschreiten, kann der HÄNDLER das Vertrags-verhältnis fristlos kündigen. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz (über Ziff. 4.2.2 hinaus) bestehen nicht.
5. Nutzungsrecht und sonstige geistige Eigentumsrechte
5.1 REZOLVE gewährt dem HÄNDLER je nach gewähltem Leistungspaket und innerhalb der Grenzen der Bestimmungen vom HÄNDLERVERTRAG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der von REZOLVE bereitgestellten Händlerschnittstelle soweit dies für die Einrichtung und Verwaltung seiner Händleranbindung und seinem Zugriff auf das REZOLVE-Backend-System unbedingt notwendig ist. REZOLVE behält sich das Recht vor, die Händlerschnittstelle jederzeit anzupassen, dem HÄNDLER eine neue Version zur Verfügung zu stellen oder die Funktionen und Eigenschaften der Händlerschnittstelle zu verändern, auch zu beschränken.
5.2 Das in Ziff. 5.1 genannte Nutzungsrecht ist an den HÄNDLER gebunden und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch REZOLVE nicht vom HÄNDLER übertragen oder auf sonstige Art weitergegeben werden und ist auch nicht anderweitig übertragbar.
Das Nutzungsrecht beinhaltet keinerlei Eigentumsrecht und verleiht keinerlei Rechte auf den Quellcode oder etwaige dekompilierte Software. Die Schnittstelle darf nur vom HÄNDLER selbst, nicht von DRITTEN genutzt werden.
6. Verpflichtungen des Vertragspartners, Sicherheit und Kontrolle
6.1 Der HÄNDLER ist sich der elementaren Bedeutung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bewusst. Ausführliche Informationen über einzuhaltende Sicherheitsvorschriften finden sich im PCI-DSS-Regelwerk (Payment Card Industry Data Security Standard: http://www.pcisecuritystandards.org), welches unter anderem auch auf den Internetseiten von Visa oder Master-Card verfügbar ist und vom HÄNDLER ausdrücklich zur Kenntnis genommen und eingehalten wird.
Der HÄNDLER ist insbesondere verpflichtet, sich zu vergewissern, dass alle Systeme, die mit der REZOLVE-Händlerschnittstelle kommunizieren oder Daten darüber empfangen, weiterleiten oder weiterverarbeiten, grundlegend dafür geeignet sind und jederzeit auf dem aktuellen technischen Stand gehalten werden (auch mit Update- und Patch-Level) sowie durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (z.B Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollmaßnahmen, auch mit Firewall und Virenschutz) wirksam vor Unbefugten geschützt sind. Der HÄNDLER verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen zur technischen Abwicklung von Zahlungen über die REZOLVE-Händlerschnittstelle zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung mitzuteilen.
6.2 Die REZOLVE-Händlerschnittstelle bietet für den HÄNDLER verschiedene Kontrollmöglichkeiten seiner Konfiguration und Transaktionsdaten über einen Zugang zum REZOLVE-Backend-System, womit der HÄNDLER die Konformität seiner über die REZOLVE-Händlerschnittstelle abgewickelten Transaktionen (z.B. Zahlungen) mit den eigenen Systemdaten prüfen kann.
Der HÄNDLER verpflichtet sich, geeignete Verfahren zur Kontrolle seiner Transaktionsdaten einzurichten und regelmäßig, mindestens monatlich, zu nutzen. Er haftet für jeden Schaden, der durch die mangelhafte Erfüllung seiner Kontrollpflichten entsteht. Der HÄNDLER erkennt an, dass die unzureichende Kontrolle der Transaktionsdaten auch DRITTEN (z.B. BANKEN und ZAHLUNGSdienstleister) Schaden zufügen kann.
6.3 Der HÄNDLER verpflichtet sich außerdem, an REZOLVE sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten korrekt und in verarbeitungsfähigem Zustand zu übermitteln und jede Änderungen seiner Stammdaten sowie alle Störungen, Mängel oder sonstigen Beeinträchtigungen mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung inklusive der Auswirkung zu dokumentieren und unverzüglich, schriftlich mitzuteilen.
6.4 Der HÄNDLER wird alle Reklamationen seiner Kunden innerhalb seiner eigenen Vertragsverhältnisse unmittelbar mit diesen abwickeln. Der HÄNDLER stellt REZOLVE von Ansprüchen seiner Kunden frei.
6.5 Der HÄNDLER ist verpflichtet, Datensicherungsmaßahmen im gesetzlich zulässigen und/oder vorgeschriebenen Rahmen selbst vorzunehmen. REZOLVE ist, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, nicht verpflichtet, Datensicherungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Datenwiederherstellung oder sonstige Supportleistungen zu erbringen. Insbesondere hat der HÄNDLER die Kosten gemäß dem Auftragsformular zu tragen, wenn REZOLVE Supportleistungen oder sonstige Leistungen erbringen muss, die offensichtlich darauf beruhen, dass beim HÄNDLER keine oder keine ausreichenden Kenntnisse im Umgang mit den zur Transaktionsverarbeitung erforderlichen Systemen und Hilfsmitteln bestehen.
6.6 Der HÄNDLER garantiert, dass er über die volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die notwendigen Genehmigungen für den Verkauf seiner Produkte/Dienstleistungen unter Verwendung der Dienstleistungen von REZOLVE verfügt.
6.7 Der HÄNDLER garantiert, dass er die Dienstleistungen von REZOLVE ausschließlich für seine gewerblichen Zwecke und für Transaktionen zu seinen eigenen Gunsten nutzt. Der HÄNDLER ist einzige Partei der Verträge zum Anschluss an die angebundenen DRITTSYSTEME (z. B. Dienstleister, Acquirer, BANKEN und ZAHLUNGSdienstleister). Er garantiert, dass er nicht als Mittelsmann handelt. Der HÄNDLER verpflichtet sich, Reklamationen mit seinen Kunden selbst und unmittelbar mit diesen abzuwickeln.
6.8 Vor der Nutzung der Dienstleistungen von REZOLVE verpflichtet sich der HÄNDLER sowohl bei den von ihm aus-
gewählten BANKEN, ZAHLUNGSDIENSTLEISTERN und/oder DRITTANBIETERN, mit denen er separate Verträge abzuschließen hat, hinsichtlich der adäquaten Abwicklung der Transaktionen Erkundigungen einzuholen. Weiterhin verpflichtet sich der Händler, die Nutzungsvorschriften dieser Dienstleister einzuhalten. Der HÄNDLER verpflichtet sich darüber hinaus, REZOLVE über alle von diesen stammenden Informationen, die zur reibungslosen Abwicklung von Transaktionen benötigt werden oder sonst für Dienstleistungen von REZOLVE relevant sind, korrekt und in verarbeitungsfähigem Zustand zu übermitteln.
Die Drittparteien und der HÄNDLER sind allein für die reibungslose Abwicklung des Geldflusses bei Zahlungstransaktionen verantwortlich.
7. Zahlungsmodalitäten
7.1 Die Höhe der Nutzungs und Leistungsentgelte ergibt sich aus den Preislisten/Auftragsformularen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Miete und die Transaktionsentgelte sind am Ende des Monats fällig. Alle angefallenen Entgelte werden, sofern nicht kalendermäßig bestimmt, jedenfalls spätestens mit dem Zugang der Rechnung fällig.
Die Rechnungsstellung erfolgt wie vom HÄNDLER im Auftragsformular gewählt. Der HÄNDLER erhält jedoch mindestens eine detaillierte Jahresabrechnung. Die Parteien sind sich einig, dass die Rechnungsstellung auch elektronisch, zum Beispiel in Form eines PDF-Dokumentes, erfolgen kann. Der HÄNDLER stimmt dieser Form der Rechnungsstellung ausdrücklich zu.
7.2 Im Fall eines vom HÄNDLER zu vertretenden Zahlungsverzugs trägt der HÄNDLER den gesamten Verzugsschaden. Im Fall einer vom HÄNDLER zu vertretenden Rücklastschrift trägt der HÄNDLER auch die Rücklastschriftkosten.
Für den Fall, dass der HÄNDLER mit der Zahlung von mehr als 2 Monatsrechnungen im Rückstand ist, hat Rezolve außerdem das Recht die Leistungen einzustellen, sofern der HÄNDLER nicht binnen eines weiteren Monats nach Androhung den Zahlungsrückstand ausgleicht und den bestehenden Verpflichtungen pünktlich nachkommt.
7.3 REZOLVE ist berechtigt, die Preise entsprechend geänderter wirtschaftlicher, technischer oder rechtlicher Verhältnisse, die erhebliche Mehrkosten verursachen, von Zeit zu Zeit anzupassen. REZOLVE wird den HÄNDLER im Falle einer beabsichtigten Anpassung mindestens sechs Wochen vorher informieren. Sollte der HÄNDLER mit der Anpassung nicht einverstanden sein, besteht das Recht, den betroffenen Teil des Vertrages mit einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Information zur Entgelterhöhung schriftlich außerordentlich zu kündigen. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung bei REZOLVE. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung aufgrund der Entgelterhöhung ausgeschlossen. Macht der HÄNDLER von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Entgelterhöhung wirksam.
7.4 Mögliche Kosten DRITTER (siehe auch Ziff. 3, z.B. Routing-Kosten, PIN-Autorisierung, Auskunfteien, Acquiring-Verträge) sind nicht von dem Vertrag umfasst und werden dem Vertragspartner von den jeweiligen DRITTEN berechnet.
8. Dauer, Beendigung des Vertrages
8.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem auf das Datum der Unterzeichnung des Auftragsformulars folgenden Monatsersten, sofern nicht im Auftragsformular ausdrücklich anders vereinbart. Es hat zunächst eine feste Laufzeit von mindestens 36 Monaten und verlängert sich nach Ablauf jeder festen Laufzeit automatisch, falls keine Kündigung erfolgt, jeweils auf eine weitere feste Laufzeit von mindestens 12 Monaten. Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf einer festen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
8.2 Sollte bei Nachbestellung weiterer Leistungen die Restlaufzeit des Vertragsverhältnisses 12 Monate unterschreiten, verlängert sich die Restlaufzeit durch Nachbestellung auf 12 Monate und im weiteren – falls keine Kündigung innerhalb der Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Restlaufzeit erfolgt – gem. Ziff 8.1. Eine Nachbestellung einzelner Leistungen im gekündigten Vertragsverhältnis ist daher nicht möglich.
8.3 Der Vertrag ist für REZOLVE ganz oder bezüglich einzelner Teilleistungen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar, wenn eine Leistung mit DRITTEN oder Zulieferern in Relation steht oder aus technischen oder rechtlichen Gründen oder weil das Produkt von dem Dritten oder Zulieferer eingestellt wird, von REZOLVE nicht mehr angeboten werden kann. In Einzelfällen ist REZOLVE auch zur Kündigung mit kürzerer Frist berechtigt, wenn die Leistung vom Drittanbieter nachweislich nicht mehr zur Verfügung steht.
9. Haftung
9.1 Die Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden der anderen Vertragspartei
- aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung,
- infolge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit,
- aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- infolge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens oder
- für die das Produkthaftungsgesetz eine Haftung
vorsieht
mit folgenden Maßgaben:
9.2 Bei grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Vertragsparteien sind, ist die Haftung, soweit der Schaden nicht Leib, Leben oder Gesundheit oder eine versprochene Garantie oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft, für Sach- und Vermögensschäden auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
9.3 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauten darf und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf typischerweise vorhersehbare unmittelbare Schäden beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
9.4 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit oder verschuldensunabhängiger Haftung ist die Haftung, soweit der Schaden nicht Leib, Leben oder Gesundheit oder eine versprochene Garantie oder zwingende gesetzliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft, der Höhe nach auf fünftausend Euro, oder soweit diese höher ausfällt, auf die vom Vertragspartner an REZOLVE gezahlte Höhe der Vergütung des vorherigen Kalenderjahres, pro Kalenderjahr begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen, weiter gehenden zwingenden gesetzlichen Haftung.
10. Vertraulichkeit/Werbung
10.1 Der HÄNDLER ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen oder bekannt gewordenen Daten und Informationen geheim zu halten, sofern sie nicht ausdrücklich zur Weiterleitung gekennzeichnet oder bestimmt sind. Der HÄNDLER verpflichtet sich weiterhin, dass er Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen zugänglich macht, welche die Informationen unmittelbar zur Vertragsdurchführung benötigen und einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
10.2 Der HÄNDLER verpflichtet sich insbesondere, geeignete Maßnahmen zur Geheimhaltung der überlassenen Passwörter zu treffen und diese zu überwachen. REZOLVE ist auf Nachfrage hierüber zu informieren.
Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (i) die der empfangenden Partei im Zeitpunkt der Offenbarung nachweislich bereits bekannt waren; (ii) die zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt sind, veröffentlicht sind, zum allgemeinen Fachwissen gehören oder allgemeiner Stand der Technik sind; (iii) die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt werden oder dem Empfänger von Dritten individuell bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; oder (iv) die nach dem Zeitpunkt der Offenbarung von der empfangenden Partei unabhängig von den vertraulichen Informationen selbstständig erkannt oder entwickelt werden.
Eine Weitergabe vertraulicher Informationen der offenbarenden Partei an Dritte durch die empfangende Partei ist nicht erlaubt. Dritte in diesem Zusammenhang sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen, die nicht gemäß §§ 15 ff. AktG mit der empfangenden Partei konzernrechtlich verbunden sind, sowie deren Angestellte und vertretungsberechtigten Organe. Eine Weitergabe an Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer oder externe Berater der empfangenden Partei ist nur mit vorheriger Zustimmung der offenbarenden Partei zulässig.
10.3 Der HÄNDLER gewährt während der Laufzeit des Vertrages REZOLVE das weltweite, nicht übertragbare, nicht exklusive Recht, unter Nutzung seiner Namen, Zeichen und des Firmenlogos mit der Geschäftsbeziehung zum HÄNDLER zu werben und den HÄNDLER als Referenzkunden auf der REZOLVE Homepage oder in anderen Medien zu benennen.
11. Datenschutz
11.1 Der HÄNDLER ist der für die Verarbeitung „Verantwortliche“ im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und ist damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verantwortlich, die sich aus der DSGVO und anderen für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergeben.
11.2 REZOLVE ist als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO für den HÄNDLER tätig. REZOLVE stellt dem HÄNDLER daher zusätzlich eine separat abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung, die die gesetzlich geforderten Vertragsinhalte nach Artikel 28 regelt.
11.3 Als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist der HÄNDLER zudem u.a. verpflichtet, die gesetzlichen Transparenzpflichten gegenüber betroffenen Personen zu erfüllen und, soweit im Rahmen der gewählten Dienstleistungen erforderlich (z.B. im Rahmen von Bonitätsabfragen bei Auskunfteien), Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1 Für diesen Vertrag, sowie für sämtliche Rechtsbeziehung aus dem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
12.2 Für Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand London.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen REZOLVE und dem Vertragspartner bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen bezüglich des Schriftformerfordernisses.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Zweck und dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.